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Zusätzliche Vereinbarungen zum Zeltmietvertrag (§ 1 bis § 19)

1.)
Nach fester Bestellung durch den Mieter und nach verbindlicher Zusage durch den Vermieter sind Mieter und Vermieter zur Erhaltung des Mietvertrages verpflichtet. Ein vom Mieter unterschriebenes Vertragsexemplar sollte umgehend an den Vermieter zurückgesandt werden. Falls nicht anders vereinbart, wird bei Vertragsabschluss eine Anzahlung von 1/3 des Komplettpreises zzgl. MwSt. fällig. Der verbleibende Restbetrag wird fällig am Aufbautag vor Aufbau. Vorrauszahlungen müssen dem Konto des Vermieters bis zum vereinbarten Termin gutgeschrieben worden sein. Zahlungen vor Ort sind in bar oder mit bankbestätigtem Scheck zu leisten. Bei Zahlungsverzug wird sofort die Gesamtsumme fällig. Der Vermieter behält sich vor die vereinbarte Leistung/Lieferung sofort einzustellen.

2.)
Die Aufbaufläche muss zum Aufbau frei sein von Gegenständen, die den Aufbau behindern könnten. Freie befestigte Zufahrt für LKW (7,5t) bis zum unmittelbaren Aufstellort muss gewährleistet sein. Zum Abbau muss das Zelt frei sein von Gegenständen, die den Abbau behindern könnten. Der Mieter verpflichtet sich, das Gemietete im gleichen Zustand wie er es übernommen hat, zum Abbau zurückzugeben.

3.)
Zum vereinbarten Auf- und Abbautermin muss der Mieter oder ein Mieter autorisierter Ansprechpartner, der über die nötigen Gegebenheiten informiert ist, zu gegen sein. Die örtlichen Helfer sollten mit dem Tragen schwerer Lasten vertraut sein und sich in nüchternem Zustand befinden. Fehlende Helfer gefährden eine rechtzeitige Fertigstellung. Für jeden fehlenden Helfer wird dem Mieter 180,- in Rechnung gestellt.

4.)
Der Mieter stellt dem Vermieter min. 1Woche vor Aufbaubeginn genaue, überprüfte Lagepläne des Aufbaugeländes sowie eine Anfahrtsbeschreibung (Stadtplan) zur Verfügung.

5.)
a) Der Mieter hat bei der zuständigen Behörde eine Gebrauchsabnahme so rechtzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe des Zeltes an den Mieter im Beisein des Zeltmeisters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter so lange wie erforderlich zur Verfügung. Sollte es erforderlich sein, dass das Prüfbuch vorübergehend im Besitz des Mieters bleibt, so haftet dieser für den Verlust des Buches. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde verwendet werden. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen oder im direkten Zusammenhand mit dem Zelt stehen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten (falls sie nicht gesondert beim Vermieter gemietet sind). Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.

b) Der Mieter bescheinigt dem Zeltmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe des Zeltes und sonstigem Zubehör. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter das Zelt und Zubehör dem Vermieter oder seinem Beauftragenden wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen in einem Protokoll aufzunehmen, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.

6.)
Der Mieter gewährleistet:
a) dass das Gelände für den Aufbau der Mietsache nach Größe, Ebenheit, Befestigung, Tragfähigkeit und Bewuchs geeignet ist, sowie über eine Zufahrt für LKW bis 40t Gesamtgewicht bis zum unmittelbaren Aufbauort verfügt. Der Mieter hat nach Aufbauende für eventuelle Instandsetzungen zu sorgen.

b) Dass der Eigentümer des Geländes und der Zufahrt mit der Benutzung während der Mietzeit und der An- und Ablieferungen einverstanden ist.

c) Dass der Vermieter für eine Vorbesichtigung (nach Absprache) für den Auf- und Abbau sowie Inspektion der Mietsache freien Zugang hat; auch mit Transportmitteln, die er für erforderlich hält.

d) Dass alle notwenigen behördlichen Genehmigungen bis zum Beginn der Aufbauarbeiten vorliegen und alle eventuellen Gebühren entrichtet worden sind. Von allen diesbezüglichen Entgelt- und Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei.

7.)
Der Mieter verpflichtet sich vor Aufbaubeginn festzustellen, ob sich im Gelände unterirdische Leitungen und Kanäle befinden. Ist das der Fall, so muss der Mieter den Vermieter davon in Kenntnis setzen und den Verlauf der unterirdischen Baulichkeiten deutlich sichtbar kennzeichnen. Verletzt der Mieter diese Verpflichtung, so ist allein er schadensersatzpflichtig und stellt den Vermieter von Ansprüchen frei.

8.)
Der Vermieter haftet nicht für Wasser-, Feuer und Sturmschäden die am Inventar des Mieters oder Dritter entstehen. Schäden an der Mietsache müssen bei Übergabe protokolliert werden. Während der Mietzeit entstandene Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Haftpflichtansprüche von Dritten, aus der Benutzung des Materials, gehen zu Lasten des Mieters. Eine zuverlässige Bewachung/Nachtwache wird empfohlen.

9.)
Das Bemalen und Bekleben der Mietsache ist verboten. Nägel dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters eingeschlagen werden. Eventuelle Reparaturen, die während der Mietzeit entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Als zusätzliche Lasten dürfen nur Beleuchtungskörper oder Dekoration usw., nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter befestigt werden.

10.)
Der Vermieter oder eine von ihm autorisierte Person wird bei/nach dem Aufbau vom Vermieter, bzw. dessen Zeltmeister eingewiesen. Der Mieter hat darauf zu achten, dass insbesondere bei Sturm, durch regelmäßige Kontrollen Beschädigungen an Zelt und Zubehör vermieden werden. Lockere Seile sind nachzuspannen. Bei Bodenverformung, die durch die Verankerungen entstehen und diese locker werden lassen, sind Anker nachzuschlagen und zusätzliche Anker zu setzen. Beschädigte Bauteile sind umgehend dem Vermieter zu melden. Ein- oder Ausgänge in Windrichtung West sind zu vermeiden; bei aufkommendem Wind umgend zu schließen. Zelte sind bei Nichtbenutzung bzw. wenn sie ohne Aufsicht sind grundsätzlich rundum geschlossen zu halten. Es dürfen keine Abspannseile entfernt werden.

10.a)
Ab Windstärke 8 ist der Betrieb einzustellen, das Zelt zu räumen und alle Öffnungen so fest zu verschließen, dass der Wind sie nicht öffnen kann. Auf Weisungen des Zeltmeisters kann in besonderen Fällen die z.B. durch Wetter hervorgerufene Situation entstenen, dass der Betrieb eingestellt werden muss. In der Winterperiode ist das Liegenbleiben von Schnee auszuschließen. Z.B. durch regelmäßige Räumung auch während der veranstaltungsfreien Zeit. Eine ausreichende Beheizung kann das Liegenbleiben des Schnees verhindern; d.h., dass im Inneren des Zeltes ständig eine Temperatur von min. 12°C, gemessen am höchsten Punkt des Zeltes, vorhanden ist. Schäden die durch nicht rechtzeitiges Schneeräumen oder nicht rechtzeitige Inbetriebnahme von Heizmaßnahmen am Mietgut entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

11.)
Arbeiten, die über die Vereinbarungen aus dem Mietvertrag hinausgehen, sind vom Mieter zusätzlich angemessen zu vergüten.

12.)
Im Falle höherer Gewalt schuldet der Vermieter keinen Schadensersatz. Dies sind z.B.: widrige Witterungsbedingungen, die den Auf- und Abbau verzögern oder verhindern, Arbeitskampfmaßnahmen in einem der Heimatstaaten der Vertragspartner, Feuer und vergleichbare Unglücksfälle im Betrieb des Vermieters, sowie andere außergewöhnliche Ereignisse, die der Vermieter auch durch besondere, nach Lage des Umstände, vom ihm zu erwartende Sorgfalt nicht verhindern kann. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinerseits.

13.)
Die Wahl des Hotels liegt grundsätzlich im Ermessen des Vermieters. Gegebenfalls übernimmt der Mieter die Reservierung. Sieht der Mietvertrag nichts anders vor, trägt der Mieter die Koste der Übernachtung und des Frühstücks.

14.)
Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Nebenabsprachen wurden nicht getroffen.
Der Mietvertrag enthält die besonderen Vertragsdaten auf die sich die Kontrahenten telefonisch geeinigt haben. Der Mieter kann jedoch nur dann Rechte daraus ableiten, wenn ein unterschriebenes Exemplar innerhalb von 4 Tagen nach Datum des Vertragsausdrucks beim Vermieter zurück ist.

15.)
Sind einzelne Bestimmungen des Mietvertrags anfechtbar oder unwirksam, so wird davon nicht die Gültigkeit des gesamten Vertrages berührt. An die Stelle der unanfechtbaren oder unwirksamen Bestimmungen tritt eine sinnentsprechende, unanfechtbare oder wirksame Bestimmung, die dem angestrebten Ziel dieses Vertrages am nächsten kommt.

16.)
Der Mieter darf den Mietvertrag vor Beginn der Mietzeit schriftlich kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Abschlusssumme zu zahlen:

a) 40% der Gesamtsumme, wenn die Kündigung mehr als 90 Tage vor der Mietzeit erfolgt.

b) 50% der Gesamtsumme, wenn die Kündigung zwischen dem 90 und dem 60 Tag vor Mietbeginn erfolgt.

c) 60% der Gesamtsumme, wenn die Kündigung zwischen dem 59 und dem 30 Tag vor Mietbeginn erfolgt.

d) 80% der Gesamtsumme, wenn die Kündigung zwischen dem 29 und dem 10 Tag vor Mietbeginn erfolgt.

e) 90% der Gesamtsumme, wenn die Kündigung weniger als 10 Tage vor Mietbeginn erfolgt.

Im Streitfall über die Einhaltung der Kündigungsfrist ist vom Mieter der Nachweis für die Rechtzeitigkeit durch Vorlage einer Postquittung für einen Einschreibbrief nachzuweisen.

17.)
Der Mieter versichert, dass er volljährig, geschäftsfähig und berechtigt ist, diesen Vertrag zu unterzeichen.

18.)
Beide Kontrahenten verpflichten sich, über Vereinbarungen des Vertrags absolutes Stillschweigen zu bewahren.

19.)
Ergänzend gilt das Recht der BRD. Gerichtsstand Tecklenburg/Kreis Steinfurt.